{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-11-11", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-68_2011-11-11.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/b3f04f2c01bc6771a09431aa5077e54d/file/", "Checksum": "6e65d7176e960d8b83ae42b7bfcb9f9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.11.2011 A1 11 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 11.11.2011 A1 11 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 11.11.2011 A1 11 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 68         URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,      und      Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:18", "Checksum": "754da54970f4dbe3e06103bc5a806843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.11.2011 A1 11 68\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 68         URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,      und      Y___________\n\nMit Vernehmlassung vom 23. Mai 2011 beantragte die Zuschlagsempfängerin die\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt E___________ sei\nzudem durch die Aufsichtsbehörde anzuweisen, „für die gesetzeskonformen\nBerichtigungen im Betreibungsregister besorgt zu sein“. Sie habe die verlangten\nZahlungsnachweise hinterlegt. Die Y___________ sei aus der Fusion mit der\nF___________ hervorgegangen. Diese habe finanzielle Probleme gehabt, wobei der\nNachlassvertrag mit Prozentvergleich im Jahre 2000 vom Bezirksgericht genehmigt\nworden sei. Der unkorrekte Betreibungsauszug sei ruf- und kreditschädigend. Sie\nkomme ihren finanziellen Verpflichtungen nach und es würden weder Pfändungen\nnoch Konkursandrohungen oder Verlustscheine bestehen.\n\nE. Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 6. Juni 2011 wiederum auf den\nmit der Beschwerde hinterlegten Betreibungsregisterauszug vom 21. April 2011 und\nhinterlegte am 27. Juli 2011 einen neuen Betreibungsregisterauszug vom 14. Juli 2011.\nDiese Eingaben wurden der Vergabebehörde und der Zuschlagsempfängerin zur\nKenntnis gebracht, die sich nicht mehr vernehmen liessen.\n\nWeitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,\nsoweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. Der Entscheid des Staatsrates vom 23. Juni 2010 ist eine Verfügung im Sinne von\nArt. 15 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen\nVereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB;\nSGS/VS 726.1) und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das\nVerwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;\nSGS/VS 172.6), gegen die nach Art. 16 Abs. 2 GIVöB innert 10 Tagen beim\nKantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann.\n\n1.1 Der Kanton Wallis ist Auftraggeber im Sinne von Art. 6 GIVöB; er hat das offene\nVerfahren nach Art. 9 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die Verordnung über das\n-4-\n\nöffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; SGS/VS 726.100) sind\nvorliegend anwendbar.\n\n1.2 Die Beschwerdeführerin liegt in der Gesamtbewertung an zweiter Stelle, und sie\nfordert, den Zuschlag ihr zu erteilen. Sie ist somit durch den angefochtenen Entscheid\nberührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so\ndass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80\nAbs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).\n\n2. Mit dem Entscheid in der Sache selbst fallen die Gesuche um Gewährung bzw.\nEntzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das\nGesuch der Vergabebehörde um Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung\neiner Sicherheit für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung als\ngegenstandslos geworden dahin.\n\n3. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger\nRechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine\nangefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten\nüberprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern\ndie Verfügung mangelhaft sein soll. Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe\nanführen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder\nunvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen\nunrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden\n(Urteil des Kantonsgerichts A1 02 145 vom 7. Februar 2003).\n\nZudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag\nmassgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein\nerheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts\n2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteile des Kantonsgerichts A1 10 3 vom\n31. März 2010 E. 2; A1 02 168 vom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit\nden zu beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar\nerscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von\nRechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermessen auf die Überschreitung\noder den Missbrauch beschränken muss und die Angemessenheit nicht einbeziehen\nkann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002\nE. 3.2).\n\n4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuschlagsempfängerin hätte, gestützt\nauf Art. 23 VöB, wegen Fehlens der erforderlichen Ausweise vom Vergabeverfahren\nausgeschlossen werden müssen. Mit Hinweis „auf die unmissverständlichen Angaben\nim Betreibungsregisterauszug“ sei davon auszugehen, „dass die Angaben, wenn nicht\nfalsch, so zumindest ungenügend waren“.\n\n4.1 Im Submissionsverfahren wird zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien\nunterschieden. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die\n-5-\n\n"}