{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-11-11", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-68_2011-11-11.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/b3f04f2c01bc6771a09431aa5077e54d/file/", "Checksum": "6e65d7176e960d8b83ae42b7bfcb9f9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.11.2011 A1 11 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 11.11.2011 A1 11 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 11.11.2011 A1 11 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 68         URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,      und      Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:18", "Checksum": "754da54970f4dbe3e06103bc5a806843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.11.2011 A1 11 68\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 68         URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,      und      Y___________\n\nA1 11 68\n\nURTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011\n\nKantonsgericht Wallis\nÖffentlichrechtliche Abteilung\n\nEs wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier\nund Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen\n\nin Sachen\n\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde\nder\n\nX___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________\n\ngegen\n\nStaatsrat des Kantons Wallis,\n\nund\n\nY___________\n\n(Arbeitsvergabe)\n\nJUGCIV\n-2-\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx schrieb das Departement für\nVerkehr, Bau und Umwelt (DVBU) die Baumeisterarbeiten für den Abbruch und den\nNeubau der Stützmauer B___________ auf der Strasse C___________, auf Gebiet\nder Gemeinde D___________, im offenen Verfahren aus. Die\nAusschreibungsunterlagen konnten bei der Dienststelle für Strassen- und Flussbau\nbezogen werden und sahen als Zuschlagskriterien den Angebotspreis mit 70 %, die\nQualifikation des Anbieters mit 20 % und die Qualifikation des Angebots mit 10 %\nGewichtung vor.\n\nEs gingen insgesamt 11 Offerten ein, wobei das Preisangebot der Y___________ mit\nFr. 391 994.40 das günstigste war, gefolgt von jenem der X___________ mit\nFr. 450 734.10.\n\nB. Mit Verfügung vom 7. April 2011 erteilte Staatsrat den Zuschlag für die\nBaumeisterarbeiten an die Y___________ (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) zum\nvorgenannten Preis. Die Zuschlagsempfängerin obsiegte mit einer Gesamtpunktzahl\nvon 5.92; die X___________ rangierte bei einer Punktzahl von 5.39 auf dem zweiten\nPlatz. Das DVBU eröffnete die Zuschlagsverfügung mit Briefen vom 12. April 2011 und\nmit Publikation im Amtsblatt vom 15. April 2011.\n\nC. Die X___________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 26. April 2011\nbeim Kantonsgericht gegen die Vergabe eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und\nbeantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Fiskus, die\nGewährung der aufschiebenden Wirkung sowie primär den Zuschlag ihr zu erteilen und\nsekundär die Angelegenheit an den Staatsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie\nmachte geltend, gemäss Ausschreibungsunterlagen habe ein Anbieter, der nicht in der\nständigen Liste eingetragen sei, den Nachweis der Bezahlung der Beiträge, Steuern\nsowie Sozialabgaben zu erbringen. Die Zuschlagsempfängerin sei nicht in der\nständigen Liste eingetragen und angesichts der Betreibungen über 2,6 Mio. Franken\nsei davon auszugehen, dass sie falsche oder ungenügende Angaben gemacht habe.\nDas Fehlen der Ausweise stelle einen Ausschlussgrund dar. Zu Beweiszwecken\nverlangte die Beschwerdeführerin die Edition der Akten der Vergabebehörde.\n\nD. Nachdem der Beschwerde mit provisorischer Verfügung vom 24. Mai 2011 die\naufschiebende Wirkung erteilt worden war, widersetzte sich der Staatsrat in seiner\nBeschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 den Prozessanträgen der Beschwerdeführerin\nund verlangte seinerseits, falls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt\nwerde, sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 17 Abs. 3\nder interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom\n25. November 1994/15. März 2001 (IVöB; SGS/VS 726.1) zu verpflichten. In seiner\nBegründung brachte er vor, in den Ausschreibungsunterlagen (S. 7 und 9) sei\naufgelistet, welche Unterlagen und Bescheinigungen die Anbieter, die nicht in den\nständigen Listen eingetragen seien, einzureichen hätten. In der Ausschreibung gebe es\n-3-\n\nlediglich einen Vorbehalt, wonach ein Betreibungsregisterauszug und die Bestätigung\nbezüglich Bezahlung der Steuern nachverlangt werden können. Die\nZuschlagsempfängerin habe die verlangten Unterlagen eingereicht. Die Dienststelle\nhabe bereits mit der Zuschlagsempfängerin zusammen gearbeitet und es seien keine\nUnregelmässigkeiten bezüglich Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern bekannt.\nGleichwohl seien Bestätigungen neueren Datums eingeholt worden, aus denen sich\nnichts Gegenteiliges ergebe. Betreibungen würden nicht mehr als Indiz für eine\nallfällige problematische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gelten und führten nicht zu\neinem zwingenden Ausschluss. Da zahlreiche Bestätigungen vorlägen, sei der\nrechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt worden.\n\n"}