Dasselbe brachte er aber dadurch zum Ausdruck, dass er die Beschwerde zum einen abwies und die Gemeinde zum anderen ausdrücklich aufforderte, im erdgeschossigen Aussenbereich dafür zu sorgen, dass keine Bewirtung erfolgt und insofern die Begehren der Beschwerdeführerin teilweise schützte. Allein die beschriebene redaktionelle Abänderung des Dispositivs begründet indessen, wenn überhaupt höchstens ein (rechts-)theoretisches, nicht aber ein schutzwürdiges praktisches Interesse, weshalb auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten ist. (...)