Folglich widersprachen sich die Entscheiderwägungen und das Urteilsdispositiv nicht, selbst wenn der Staatsrat die Beschwerde genauer nicht hätte abweisen, sondern im Sinne der Erwägung 3.4 teilweise gutheissen sollen. Dasselbe brachte er aber dadurch zum Ausdruck, dass er die Beschwerde zum einen abwies und die Gemeinde zum anderen ausdrücklich aufforderte, im erdgeschossigen Aussenbereich dafür zu sorgen, dass keine Bewirtung erfolgt und insofern die Begehren der Beschwerdeführerin teilweise schützte.