Damit erwächst auch der zweite Teil der Dispositivziffer 1 in Rechtskraft, der eine Intervention der Gemeinde ausdrücklich gemäss der Entscheiderwägung 3.4, die folglich zugleich an der Rechtskraft teilhat (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., N. 716, mit Hinweisen), fordert. Und in Erwägung 3.4 hielt der Staatsrat ausdrücklich fest, dass für den erdgeschossigen Aussenbereich keine Bewilligung zur Bewirtung besteht und die Gemeinde dies durchzusetzen hat. Folglich widersprachen sich die Entscheiderwägungen und das Urteilsdispositiv nicht, selbst wenn der Staatsrat die Beschwerde genauer nicht hätte abweisen, sondern im Sinne der Erwägung 3.4 teilweise gutheissen sollen.