Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., N. 3.185 mit Hinweis). In concreto enthält hingegen Ziffer 1 des Entscheiddispositivs nebst der Beschwerdeabweisung die Anweisung an die Gemeinde, ihrer Aufsichtsverpflichtung gemäss Erwägung 3.4 nachzukommen. Damit erwächst auch der zweite Teil der Dispositivziffer 1 in Rechtskraft, der eine Intervention der Gemeinde ausdrücklich gemäss der Entscheiderwägung 3.4, die folglich zugleich an der Rechtskraft teilhat (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., N. 716, mit Hinweisen), fordert.