4.3 Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, da der Staatsrat die Beschwerde lediglich abgewiesen habe, habe der Hinweis auf die Entscheiderwägung 3.4, in welcher er festlegte, dass für den erdgeschossigen Aussenbereich keine Betriebsbewilligung bestehe, keine Rechtswirkung, da aus der Abweisung noch kein reformatorisches Urteil erwachse. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass ein schützenswertes Interesse an der Beschwerdeführung bestünde, falls sich das Dispositiv und die Begründung des angefochtenen Entscheids widersprächen und das Urteilsdispositiv fehlerhaft wäre (vgl. André 80 RVJ / ZWR 2012