Allerdings hat der Staatsrat auch dieses Begehren beurteilt und in den Erwägungen 3.3 und 3.4 des angefochtenen Entscheids festgestellt, dass für den erdgeschossigen Aussenbereich keine Bewilligung besteht, und die Gemeinde als Handelspolizeibehörde hat im Anschluss an den staatsrätlichen Entscheid die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, um die Bewirtung des erdgeschossigen Aussenbereichs zu unterbinden. Mithin fehlt der Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt ein schützenswertes Interesse an einer Feststellungsverfügung bzw. der Beschwerdeführung.