4.2 Ziffer 3 der Beschwerdebegehren richtet sich selbstredend auf die Feststellung öffentlichrechtlicher Pflichten im Sinne von Art. 35 Abs. 1 VVRG, indem darüber befunden werden soll, für welchen Betriebsteil die Betriebsbewilligung besteht. Allerdings hat der Staatsrat auch dieses Begehren beurteilt und in den Erwägungen 3.3 und 3.4 des angefochtenen Entscheids festgestellt, dass für den erdgeschossigen Aussenbereich keine Bewilligung besteht, und die Gemeinde als Handelspolizeibehörde hat im Anschluss an den staatsrätlichen Entscheid die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, um die Bewirtung des erdgeschossigen Aussenbereichs zu unterbinden.