Die Legitimation zum Stellen von Feststellungsbegehren setzt mithin die Glaubhaftmachung schutzwürdiger Interessen voraus. Indessen kann die Feststellungsverfügung nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2006 vom 8. Februar 2007 E. 3 ; BGE 132 V 257 E. 1 ; 130 V 388 E. 2.5 ; 123 II 16 E.2b ; 122 II 97 E. 3 ; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, S. 75 ;