4.1 Wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse glaubhaft macht, kann den Erlass einer Feststellungsverfügung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten verlangen (Art.35 VVRG ; BGE 123 II 402 E. 4b/aa ; 120 Ib 351E. 3a). Die Legitimation zum Stellen von Feststellungsbegehren setzt mithin die Glaubhaftmachung schutzwürdiger Interessen voraus.