4. Letztlich stellt die Beschwerdeführerin in Ziffer 3 den Antrag, die Betriebsbewilligung sei mit der Auflage zu verbinden, dass keine Bewilligung zur Bewirtung des erdgeschossigen Aussenbereichs bestehe. Dies ist gleichbedeutend mit einem Feststellungsbegehren, das sich auf RVJ / ZWR 2012 79 das Nichtbestehen der Betriebsbewilligung im entsprechenden Bereich bezieht.