Folglich würde sich durch die Gutheissung dieses Rechtsbegehrens weder die tatsächliche noch die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin ändern. Das Kantonsgericht könnte angesichts des Rechtsbegehrens, welches aufgrund der Dispositionsmaxime den Streitgegenstand festlegt (statt vieler Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, a.a.O., S. 51 f. mit Hinweisen), höchstens bestätigen, was der Staatsrat schon entschieden hat, aber seinen Entscheid nicht zugunsten der Beschwerdeführerin abändern. Demzufolge fehlt es ihr diesbezüglich am schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung und auf Ziffer 2 der Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.