3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt, die Betriebsbewilligung sei nur für die Öffnungszeiten von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr zu erteilen. Nachdem sie in ihrer Verwaltungsbeschwerde noch eine Schliessungszeit von 22.00 Uhr begehrt hat, fordert sie vor Kantonsgericht damit lediglich, was der Staatsrat und vor ihm erstinstanzlich die Gemeinde bereits in ihren Entscheiden festgelegt haben. Folglich würde sich durch die Gutheissung dieses Rechtsbegehrens weder die tatsächliche noch die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin ändern.