Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt ; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2). Das Interesse des Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen daraus ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 121 II 176 E. 2a ; 123 II 376 E. 2 ; 125I 7 E. 3c, je mit Hinweisen). Dies ist anhand der einzelnen Rechtsbegehren zu prüfen.