Kiener, a.a.O., S. 96 mit Hinweisen), ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und aufgrund der räumlichen Nähe zum «Kaffee B» durch den Staatsratsentscheid berührt. Zur Beschwerde ist jedoch nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs.1 lit.aVVRG). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (BGE 123 II 285 E.4 ; Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E.1.2.1). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt ;