3. In Ziffer 2 der Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin, die Schliessungszeit sei auf 24.00 Uhr festzulegen und bezieht sich damit auf das Anfechtungsobjekt. Fraglich ist diesbezüglich allerdings die Beschwerdebefugnis. 3.1 Die Beschwerdeführerin, die als Stockwerkeigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des Stockwerkeigentums prozessfähig ist (vgl. Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina 78 RVJ / ZWR 2012