Abgesehen davon musste der Staatsrat im Zeitpunkt des Endentscheids über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht mehr entscheiden, weil diese grundsätzlich zum Endentscheid akzessorisch sind und mit ihm dahin fallen (BGE 129 V 370 E. 4.3 ; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N. 1626, je mit Hinweisen). Dies gilt in gleicher Weise für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Aus den genannten Gründen ist auf Ziffer 1 der Rechtsbegehren nicht einzutreten.