2.3 Schliesslich geht die Beschwerdeführerin auch insofern fehl, als sie vorbringt, ihr diesbezügliches Rechtsbegehren sei vom Staatsrat überhaupt nicht behandelt worden. Denn dieser hat in der Sache in den Erwägungen 2 und 3.4 sehr wohl festgehalten, dass nicht er, sondern die Gemeinde zum Erlass solcher Massnahmen zuständig sei und die Gemeinde angewiesen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Abgesehen davon musste der Staatsrat im Zeitpunkt des Endentscheids über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht mehr entscheiden, weil diese grundsätzlich zum Endentscheid akzessorisch sind und mit ihm dahin fallen (BGE 129 V 370 E. 4.3 ;