beschränkt, d.h., vorsorgliche Massnahmen können nur zum Schutz von Interessen innerhalb des Streitgegenstands angeordnet werden und es können nicht beliebige polizeiliche Massnahmen vor der Verwal- tungsbeschwerde- bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerdeinstanz verlangt werden, nur weil dort ein Verfahren hängig ist. Im Anschluss an das Bewilligungsgesuch des Beschwerdegegners und der daraufhin von der Gemeinde erteilten Bewilligung vom 21. Januar 2010 besteht in concreto das Anfechtungsobjekt lediglich darin, ob, in welcher Form und mit welchen Öffnungszeiten der Beschwerdegegner das «Kaffee B» führen darf, nicht aber inwiefern heute eine davon abweichende,