Wenn die Beschwerdeführerin den Staatsrat und nunmehr auch das Kantonsgericht darüber hinaus im laufenden Beschwerdeverfahren auffordert, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen den Betrieb des «Kaffee B.» gestützt auf Art. 7 Abs. 3 GBBK zu schliessen, ist ihr zu entgegen, dass eine absolute Schranke des vorläufigen Rechtsschutzes ist, dass er nicht weiter gehen kann als der definitive, da er nichts anderes als den definitiven Rechtsschutz zu sichern hat (Hans Rudolf Kuhn, a.a.O., S. 197 ; Regina Kiener, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 8 zu Art. 56, je mit Hinweisen).