Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG), womit der Beschwerdegegner im gegenwärtigen Zeitpunkt von ihr noch nicht Gebrauch machen kann und weiter der rechtliche Zustand vor Bewilligungserteilung durch die Gemeinde gilt. Wenn die Beschwerdeführerin den Staatsrat und nunmehr auch das Kantonsgericht darüber hinaus im laufenden Beschwerdeverfahren auffordert, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen den Betrieb des «Kaffee B.» gestützt auf Art. 7 Abs. 3