Gegen positive Verfügungen, die wie vorliegend Rechte und Pflichten festsetzen, ändern oder aufheben (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a VVRG), dient die aufschiebende Wirkung als typische vorsorgliche Massnahme, da sie die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge hemmt und damit den bereits bestehenden Zustand für die Dauer des Verfahrens erhält (Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, a.a.O., S. 121 mit Hinweisen). Der Beschwerde gegen die neue Betriebsbewilligungsverfügung kam denn auch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit.