2.2 Mithilfe von vorsorglichen Massnahmen wird für die mitunter lange Dauer eines Verfahrens ein tatsächlicher oder rechtlicher Zustand erhalten oder werden gefährdete Interessen gewahrt (vgl. Art. 28a VVRG ; Hans Rudolf Kuhn, Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Diss. Basel 1981, S. 154 ff.; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verwaltungsrechts, Bern 2004, S. 120). Gegen positive Verfügungen, die wie vorliegend Rechte und Pflichten festsetzen, ändern oder aufheben (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit.