GBBK festgelegten Pflichten einzuschreiten (vgl. Art. 7 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 und 2 GBBK). Dies ist vorliegend augenscheinlich nicht geschehen. Es wurde zwar die Gemeinde angehalten, den Betrieb des «Kaffee B.» zu schliessen, demgegenüber wurde das Departement als Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 27 Abs. 2 GBBK) soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt ersucht, die Einhaltung der aktuell geltenden Regelung zu überprüfen. Im Gegensatz dazu wurden der Staatsrat – und auch das Kantonsgericht – im laufenden Beschwerdeverfahren aufgefordert, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen den Betrieb des «Kaffee B» gestützt auf Art. 7 Abs. 3 GBBK zu schliessen.