Diesbezügliche Einwände hätten anlässlich der Bewilligungserteilung geltend gemacht werden müssen. Überdies hätte die Gemeinde, oder bei deren Untätigkeit das zuständige Departement als Aufsichtsbehörde, aufgefordert werden müssen, bei Nichteinhalten der in der geltenden Bewilligung oder im 76 RVJ / ZWR 2012