Demgegenüber ist die rechtskräftige und noch geltende Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2008 an C., welche eine Öffnungszeit von 08.00 bis 02.00 Uhr festlegt, nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens und kann mithin auch nicht Streitgegenstand sein, da das Anfechtungsobjekt den Rahmen bildet, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 ; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.7). Diesbezügliche Einwände hätten anlässlich der Bewilligungserteilung geltend gemacht werden müssen.