Mithin war vor dem Staatsrat vorab die Regelung der neuen Betriebsbewilligung hinsichtlich der Öffnungszeiten und der Bewirtung des Aussenbereichs Streitgegenstand und die anderen verfügten Rechte und Pflichten sind in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar. Demgegenüber ist die rechtskräftige und noch geltende Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2008 an C., welche eine Öffnungszeit von 08.00 bis 02.00 Uhr festlegt, nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens und kann mithin auch nicht Streitgegenstand sein, da das Anfechtungsobjekt den Rahmen bildet, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 ;