Hinsichtlich dieser (neuen) Betriebsbewilligung focht die Beschwerdeführerin vor dem Staatsrat primär die Öffnungszeiten an und beantragte zudem, dass ab 19.00 Uhr ein Türsteher zu positionieren sei. Später und an sich ausserhalb der 30tägigen Beschwerdefrist stellte sie das neue Begehren, dass im gesamten Aussenbereich des Restaurationsbetriebs die Bewirtung und Beschallung ab 19.00 Uhr zu beenden sei. Mithin war vor dem Staatsrat vorab die Regelung der neuen Betriebsbewilligung hinsichtlich der Öffnungszeiten und der Bewirtung des Aussenbereichs Streitgegenstand und die anderen verfügten Rechte und Pflichten sind in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar.