2.1 Anfechtungsobjekt bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, d.h. der Staatsratsentscheid vom 2. Februar 2011, der im Anschluss an die Gastgewerbe-Betriebsbewilligung vom 21. Januar 2010 erging. Ursprung des laufenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens ist demnach die Betriebsbewilligung, mit welcher der Betrieb des «Kaffee B» auf den Beschwerdegegner übertragen und bewilligt werden sollte samt der hierbei festgelegten Rechte und Pflichten. Hinsichtlich dieser (neuen) Betriebsbewilligung focht die Beschwerdeführerin vor dem Staatsrat primär die Öffnungszeiten an und beantragte zudem, dass ab 19.00 Uhr ein Türsteher zu positionieren sei.