2. Um auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln, müssen die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Als Prozessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, die Legitimation sowie die form- und fristgerechte Rechtsvorkehr. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 7 RVJ / ZWR 2012 75