D. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. März 2011 wurde die Gemeinde aufgefordert, den Betrieb des «Kaffee B.» zu schliessen, sofern keine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliege, woraufhin die Gemeinde am 18. März 2011 auf die rechtskräftige und noch immer gültige Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2008 an C. verwies, welche tägliche Öffnungszeiten bis 02.00 Uhr und von Donnerstag bis Samstag gar bis 03.30 Uhr vorsehe. Die Gemeinde gab an, sie habe aber dafür gesorgt, dass der erdgeschossige Aussenbereich ab sofort nicht mehr bewirtet werde und dass auf dem Gebäudedach ab 19.00 Uhr keine Beschallung mehr erfolge und dort nicht mehr bewirtet werde. Erwägungen (...)