Ferner sei das Rechtsbegehren, dass der Staatsrat als Aufsichtsbehörde im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Gemeinde anzuweisen habe, den Betrieb des «Kaffee B.» sofort zu schliessen, nicht behandelt worden. Letztlich hätte der Staatsrat im Dispositiv festhalten müssen, dass eine Schliessungszeit von 24.00 Uhr bestehe, da das «Kaffee B» täglich länger geöffnet sei.