Sie führte an, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei mit Ausnahme des Hinweises auf die verlängerten Öffnungszeiten sorgfältig und klar abgefasst und werde von ihr akzeptiert. Im Dispositiv werde jedoch entgegen dieser Begründung die Beschwerde abgewiesen und die Gemeinde lediglich auf ihre Aufsichtsverpflichtung verwiesen. Die Beschwerde hätte aber zumindest teilweise gutgeheissen werden müssen mit dem Verweis auf die entsprechende Erwägung. Ferner sei das Rechtsbegehren, dass der Staatsrat als Aufsichtsbehörde im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Gemeinde anzuweisen habe, den Betrieb des «Kaffee B.» sofort zu schliessen, nicht behandelt worden.