Betrieb des Kaffee B. sofort und solange zu schliessen, bis eine rechtskräftige Gewerbebetriebsbewilligung vorliegt. 2. Die Betriebsbewilligung sei nur für die Öffnungszeiten von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr zu erteilen. 3. Die Betriebsbewilligung sei mit der Auflage zu verbinden, dass keine Bewilligung zur Bewirtung des erdgeschossigen Aussenbereichs des Kaffee B. besteht. Sie führte an, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei mit Ausnahme des Hinweises auf die verlängerten Öffnungszeiten sorgfältig und klar abgefasst und werde von ihr akzeptiert.