C. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. (Beschwerdeführerin) reichte gegen diesen Entscheid am 10. März 2011 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellte unter anderem folgende Rechtsbegehren : 1. Die Munizipalgemeinde X. sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 GBBK den 74 RVJ / ZWR 2012