Der Staatsrat erwog ferner, dass der erdgeschossige Aussenbereich im Zeitpunkt des Staatsratsentscheids vom 20. September 2006 nicht Gegenstand des Baugesuchs gebildet und die Gemeinde im laufenden Verfahren keine Ausdehnung der Betriebsbewilligung für den Aussenbereich (Gartenterrasse) gestattet habe. Deshalb habe der Betreiber des «Kaffee B.» keine Bewilligung zur Ausdehnung des Betriebs auf den besagten Aussenbereich und im Betriebsbewilligungsgesuch sei eine solche auch nicht ausdrücklich beantragt, womit keine Bewilligung zur Bewirtschaftung des erdgeschossigen Aussenbereichs bestehe. Dies habe die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufsichtsverantwortung durchzusetzen.