Der Staatsrat wies die Beschwerde kostenpflichtig ab, verpflichtete aber die Gemeinde, ihrer Aufsichtsverpflichtung «gemäss Entscheiderwägung 3.4» nachzukommen. Er hielt fest, dass die angefochtene Gastgewerbe-Betriebsbewilligung noch nicht rechtskräftig und der Betrieb deshalb, sofern nicht eine andere Person eine gültige Betriebsbewilligung besitze, vom Gemeinderat umgehend zu schliessen sei. Die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geforderte Schliessungszeit von 22.00 Uhr erachtete der Staatsrat als unverhältnismässig ; ebenso die Forderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, ab 19.00 Uhr ständig einen Türsteher vor dem Lokal zu positionieren.