Im Zuge des Schriftenwechsels verlangte sie zudem, die Betriebsbewilligung sei mit der Auflage zu verbinden, dass im gesamten Aussenbereich des Restaurationsbetriebs die Bewirtung und Beschallung um 19.00 Uhr zu beenden sowie die Gemeinde im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen sei, den Betrieb sofort zu schliessen. Der Staatsrat wies die Beschwerde kostenpflichtig ab, verpflichtete aber die Gemeinde, ihrer Aufsichtsverpflichtung «gemäss Entscheiderwägung 3.4» nachzukommen.