B. Gegen diesen Entscheid reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat ein und ersuchte, die Betriebsbewilligung nur für die Öffnungszeit von 08.00 - 22.00 Uhr zu erteilen, jeweils mit der Auflage ab 19.00 Uhr einen Türsteher zu positionieren. Im Zuge des Schriftenwechsels verlangte sie zudem, die Betriebsbewilligung sei mit der Auflage zu verbinden, dass im gesamten Aussenbereich des Restaurationsbetriebs die Bewirtung und Beschallung um 19.00 Uhr zu beenden sowie die Gemeinde im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen sei, den Betrieb sofort zu schliessen.