{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-07-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-45_2011-07-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/614ed2946835b22f42bc16a783f2896b/file/", "Checksum": "733da8cbc72d66257b1291a8eea58916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.07.2011 A1 11 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.07.2011 A1 11 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.07.2011 A1 11 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Lokale  Etablissements publics  KGE A1 11 45 vom 8. Juli 2011  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (kantonale)  – Vorsorgliche Massnahmen dienen einzig dem Schutz von Interessen innerhalb  des Streitgegenstands, weshalb im Rahmen einer neuen Betriebsbewilligungser-  teilung eine vorläufige Schliessung des Betriebs, der sich auf eine davon unab-  hängige gültige Betriebsbewilligung stützt, nicht möglich ist (E. 2).  – Fehlende Beschwerdelegitimation mangels praktischem Interesse, wenn zum  einen die Rechtsbegehren nicht über den angefochtenen Entscheid hinausgehen  und zum anderen lediglich eine rechtstheoretische Korrektur des Dispositivs ver-  langt wird (E. 3 und 4).  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 28a VVRG, Art. 7 GBBK, Art. 44 VVRG, Art. 35 VVRG  Recours de droit administratif (cantonal)  – Les mesures provisionnelles servent uniquement à la protection des intérêts liés  à l’objet du litige. Partant, à l’occasion de l’examen d’une nouvelle autorisation  d’exploiter, il n’est pas possible d’ordonner la fermeture provisoire d’un établis-  sement public si celui-ci dispose d’une autorisation d’exploiter antérieure qui est  encore"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:24", "Checksum": "c5c47c587717842cb5e993b8724c5023", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.07.2011 A1 11 45\nRegeste:\nÖffentliche Lokale  Etablissements publics  KGE A1 11 45 vom 8. Juli 2011  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (kantonale)  – Vorsorgliche Massnahmen dienen einzig dem Schutz von Interessen innerhalb  des Streitgegenstands, weshalb im Rahmen einer neuen Betriebsbewilligungser-  teilung eine vorläufige Schliessung des Betriebs, der sich auf eine davon unab-  hängige gültige Betriebsbewilligung stützt, nicht möglich ist (E. 2).  – Fehlende Beschwerdelegitimation mangels praktischem Interesse, wenn zum  einen die Rechtsbegehren nicht über den angefochtenen Entscheid hinausgehen  und zum anderen lediglich eine rechtstheoretische Korrektur des Dispositivs ver-  langt wird (E. 3 und 4).  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 28a VVRG, Art. 7 GBBK, Art. 44 VVRG, Art. 35 VVRG  Recours de droit administratif (cantonal)  – Les mesures provisionnelles servent uniquement à la protection des intérêts liés  à l’objet du litige. Partant, à l’occasion de l’examen d’une nouvelle autorisation  d’exploiter, il n’est pas possible d’ordonner la fermeture provisoire d’un établis-  sement public si celui-ci dispose d’une autorisation d’exploiter antérieure qui est  encore\n\n 4.3 Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, da der Staatsrat\ndie Beschwerde lediglich abgewiesen habe, habe der Hinweis auf die\nEntscheiderwägung 3.4, in welcher er festlegte, dass für den erdgeschossigen Aussenbereich keine Betriebsbewilligung bestehe, keine\nRechtswirkung, da aus der Abweisung noch kein reformatorisches\nUrteil erwachse. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass ein\nschützenswertes Interesse an der Beschwerdeführung bestünde, falls\nsich das Dispositiv und die Begründung des angefochtenen Entscheids\nwidersprächen und das Urteilsdispositiv fehlerhaft wäre (vgl. André\n80 RVJ / ZWR 2012\n\nMoser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., N. 3.185 mit Hinweis). In concreto enthält hingegen Ziffer 1 des Entscheiddispositivs\nnebst der Beschwerdeabweisung die Anweisung an die Gemeinde,\nihrer Aufsichtsverpflichtung gemäss Erwägung 3.4 nachzukommen.\nDamit erwächst auch der zweite Teil der Dispositivziffer 1 in Rechtskraft, der eine Intervention der Gemeinde ausdrücklich gemäss der\nEntscheiderwägung 3.4, die folglich zugleich an der Rechtskraft teilhat\n(vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., N. 716, mit Hinweisen), fordert.\nUnd in Erwägung 3.4 hielt der Staatsrat ausdrücklich fest, dass für den\nerdgeschossigen Aussenbereich keine Bewilligung zur Bewirtung\nbesteht und die Gemeinde dies durchzusetzen hat.\nFolglich widersprachen sich die Entscheiderwägungen und das\nUrteilsdispositiv nicht, selbst wenn der Staatsrat die Beschwerde\ngenauer nicht hätte abweisen, sondern im Sinne der Erwägung 3.4 teilweise gutheissen sollen. Dasselbe brachte er aber dadurch zum Ausdruck, dass er die Beschwerde zum einen abwies und die Gemeinde\nzum anderen ausdrücklich aufforderte, im erdgeschossigen Aussenbereich dafür zu sorgen, dass keine Bewirtung erfolgt und insofern die\nBegehren der Beschwerdeführerin teilweise schützte.\nAllein die beschriebene redaktionelle Abänderung des Dispositivs\nbegründet indessen, wenn überhaupt höchstens ein (rechts-)theoretisches, nicht aber ein schutzwürdiges praktisches Interesse, weshalb\nauf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten ist.\n(...)\n"}