{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-07-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-45_2011-07-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/614ed2946835b22f42bc16a783f2896b/file/", "Checksum": "733da8cbc72d66257b1291a8eea58916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.07.2011 A1 11 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.07.2011 A1 11 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.07.2011 A1 11 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Lokale  Etablissements publics  KGE A1 11 45 vom 8. Juli 2011  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (kantonale)  – Vorsorgliche Massnahmen dienen einzig dem Schutz von Interessen innerhalb  des Streitgegenstands, weshalb im Rahmen einer neuen Betriebsbewilligungser-  teilung eine vorläufige Schliessung des Betriebs, der sich auf eine davon unab-  hängige gültige Betriebsbewilligung stützt, nicht möglich ist (E. 2).  – Fehlende Beschwerdelegitimation mangels praktischem Interesse, wenn zum  einen die Rechtsbegehren nicht über den angefochtenen Entscheid hinausgehen  und zum anderen lediglich eine rechtstheoretische Korrektur des Dispositivs ver-  langt wird (E. 3 und 4).  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 28a VVRG, Art. 7 GBBK, Art. 44 VVRG, Art. 35 VVRG  Recours de droit administratif (cantonal)  – Les mesures provisionnelles servent uniquement à la protection des intérêts liés  à l’objet du litige. 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Juli 2011  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (kantonale)  – Vorsorgliche Massnahmen dienen einzig dem Schutz von Interessen innerhalb  des Streitgegenstands, weshalb im Rahmen einer neuen Betriebsbewilligungser-  teilung eine vorläufige Schliessung des Betriebs, der sich auf eine davon unab-  hängige gültige Betriebsbewilligung stützt, nicht möglich ist (E. 2).  – Fehlende Beschwerdelegitimation mangels praktischem Interesse, wenn zum  einen die Rechtsbegehren nicht über den angefochtenen Entscheid hinausgehen  und zum anderen lediglich eine rechtstheoretische Korrektur des Dispositivs ver-  langt wird (E. 3 und 4).  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 28a VVRG, Art. 7 GBBK, Art. 44 VVRG, Art. 35 VVRG  Recours de droit administratif (cantonal)  – Les mesures provisionnelles servent uniquement à la protection des intérêts liés  à l’objet du litige. Partant, à l’occasion de l’examen d’une nouvelle autorisation  d’exploiter, il n’est pas possible d’ordonner la fermeture provisoire d’un établis-  sement public si celui-ci dispose d’une autorisation d’exploiter antérieure qui est  encore\n\nKiener, a.a.O., S. 96 mit Hinweisen), ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und aufgrund der räumlichen Nähe zum «Kaffee B»\ndurch den Staatsratsentscheid berührt.\nZur Beschwerde ist jedoch nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges\nInteresse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 80 Abs. 1 lit. a\ni.V.m. Art. 44 Abs.1 lit.aVVRG). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung\naktuell und praktisch sein (BGE 123 II 285 E.4 ; Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E.1.2.1). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als\nerledigt erklärt ; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf\ndie Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2). Das Interesse des\nBeschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder\nrechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar\nbeeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren\neinen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder einen\npraktischen Nutzen daraus ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 121 II\n176 E. 2a ; 123 II 376 E. 2 ; 125I 7 E. 3c, je mit Hinweisen). Dies ist anhand\nder einzelnen Rechtsbegehren zu prüfen.\n\n3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt, die Betriebsbewilligung sei\nnur für die Öffnungszeiten von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr zu erteilen.\nNachdem sie in ihrer Verwaltungsbeschwerde noch eine Schliessungszeit von 22.00 Uhr begehrt hat, fordert sie vor Kantonsgericht damit\nlediglich, was der Staatsrat und vor ihm erstinstanzlich die Gemeinde\nbereits in ihren Entscheiden festgelegt haben. Folglich würde sich\ndurch die Gutheissung dieses Rechtsbegehrens weder die tatsächliche\nnoch die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin ändern. Das Kantonsgericht könnte angesichts des Rechtsbegehrens, welches aufgrund der Dispositionsmaxime den Streitgegenstand festlegt (statt vieler Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, a.a.O., S. 51 f. mit\nHinweisen), höchstens bestätigen, was der Staatsrat schon entschieden hat, aber seinen Entscheid nicht zugunsten der Beschwerdeführerin abändern. Demzufolge fehlt es ihr diesbezüglich am schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung und auf Ziffer 2 der\nRechtsbegehren ist nicht einzutreten.\n\n4. Letztlich stellt die Beschwerdeführerin in Ziffer 3 den Antrag, die\nBetriebsbewilligung sei mit der Auflage zu verbinden, dass keine Bewilligung zur Bewirtung des erdgeschossigen Aussenbereichs bestehe.\nDies ist gleichbedeutend mit einem Feststellungsbegehren, das sich auf\nRVJ / ZWR 2012 79\n\ndas Nichtbestehen der Betriebsbewilligung im entsprechenden Bereich\nbezieht.\n\n4.1 Wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse glaubhaft macht, kann den Erlass einer Feststellungsverfügung\nüber den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten verlangen (Art.35 VVRG ; BGE 123 II 402 E.\n4b/aa ; 120 Ib 351E. 3a). Die Legitimation zum Stellen von Feststellungsbegehren setzt mithin die Glaubhaftmachung schutzwürdiger Interessen voraus. Indessen kann die Feststellungsverfügung nicht abstrakte,\ntheoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, wie sie sich aus\neinem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen\nergibt, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2006 vom 8. Februar 2007 E. 3 ; BGE 132 V 257 E. 1 ; 130\nV 388 E. 2.5 ; 123 II 16 E.2b ; 122 II 97 E. 3 ; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,\nZürich 1998, S. 75 ; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela\nThurnherr/Denise Brühl-Moser, a.a.O., N. 1279 ff.).\n\n4.2 Ziffer 3 der Beschwerdebegehren richtet sich selbstredend auf\ndie Feststellung öffentlichrechtlicher Pflichten im Sinne von Art. 35\nAbs. 1 VVRG, indem darüber befunden werden soll, für welchen\nBetriebsteil die Betriebsbewilligung besteht. Allerdings hat der Staatsrat auch dieses Begehren beurteilt und in den Erwägungen 3.3 und 3.4\ndes angefochtenen Entscheids festgestellt, dass für den erdgeschossigen Aussenbereich keine Bewilligung besteht, und die Gemeinde als\nHandelspolizeibehörde hat im Anschluss an den staatsrätlichen Entscheid die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, um die Bewirtung\ndes erdgeschossigen Aussenbereichs zu unterbinden. Mithin fehlt der\nBeschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt ein schützenswertes Interesse an einer Feststellungsverfügung bzw. der Beschwerdeführung.\n\n"}