{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-07-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-45_2011-07-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/614ed2946835b22f42bc16a783f2896b/file/", "Checksum": "733da8cbc72d66257b1291a8eea58916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.07.2011 A1 11 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.07.2011 A1 11 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.07.2011 A1 11 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Lokale  Etablissements publics  KGE A1 11 45 vom 8. Juli 2011  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (kantonale)  – Vorsorgliche Massnahmen dienen einzig dem Schutz von Interessen innerhalb  des Streitgegenstands, weshalb im Rahmen einer neuen Betriebsbewilligungser-  teilung eine vorläufige Schliessung des Betriebs, der sich auf eine davon unab-  hängige gültige Betriebsbewilligung stützt, nicht möglich ist (E. 2).  – Fehlende Beschwerdelegitimation mangels praktischem Interesse, wenn zum  einen die Rechtsbegehren nicht über den angefochtenen Entscheid hinausgehen  und zum anderen lediglich eine rechtstheoretische Korrektur des Dispositivs ver-  langt wird (E. 3 und 4).  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 28a VVRG, Art. 7 GBBK, Art. 44 VVRG, Art. 35 VVRG  Recours de droit administratif (cantonal)  – Les mesures provisionnelles servent uniquement à la protection des intérêts liés  à l’objet du litige. 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Juli 2011  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (kantonale)  – Vorsorgliche Massnahmen dienen einzig dem Schutz von Interessen innerhalb  des Streitgegenstands, weshalb im Rahmen einer neuen Betriebsbewilligungser-  teilung eine vorläufige Schliessung des Betriebs, der sich auf eine davon unab-  hängige gültige Betriebsbewilligung stützt, nicht möglich ist (E. 2).  – Fehlende Beschwerdelegitimation mangels praktischem Interesse, wenn zum  einen die Rechtsbegehren nicht über den angefochtenen Entscheid hinausgehen  und zum anderen lediglich eine rechtstheoretische Korrektur des Dispositivs ver-  langt wird (E. 3 und 4).  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 28a VVRG, Art. 7 GBBK, Art. 44 VVRG, Art. 35 VVRG  Recours de droit administratif (cantonal)  – Les mesures provisionnelles servent uniquement à la protection des intérêts liés  à l’objet du litige. Partant, à l’occasion de l’examen d’une nouvelle autorisation  d’exploiter, il n’est pas possible d’ordonner la fermeture provisoire d’un établis-  sement public si celui-ci dispose d’une autorisation d’exploiter antérieure qui est  encore\n\n 2.2 Mithilfe von vorsorglichen Massnahmen wird für die mitunter\nlange Dauer eines Verfahrens ein tatsächlicher oder rechtlicher\nZustand erhalten oder werden gefährdete Interessen gewahrt (vgl. Art.\n28a VVRG ; Hans Rudolf Kuhn, Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Diss. Basel 1981, S. 154 ff.;\nUlrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verwaltungsrechts, Bern 2004, S. 120). Gegen positive Verfügungen, die wie vorliegend Rechte und Pflichten festsetzen, ändern oder\naufheben (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a VVRG), dient die aufschiebende Wirkung als typische vorsorgliche Massnahme, da sie die in der Verfügung\nangeordnete Rechtsfolge hemmt und damit den bereits bestehenden\nZustand für die Dauer des Verfahrens erhält (Ulrich Zimmerli/Walter\nKälin/Regina Kiener, a.a.O., S. 121 mit Hinweisen). Der Beschwerde\ngegen die neue Betriebsbewilligungsverfügung kam denn auch von\nGesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art.\n80 Abs. 1 lit. d VVRG), womit der Beschwerdegegner im gegenwärtigen\nZeitpunkt von ihr noch nicht Gebrauch machen kann und weiter der\nrechtliche Zustand vor Bewilligungserteilung durch die Gemeinde gilt.\nWenn die Beschwerdeführerin den Staatsrat und nunmehr auch\ndas Kantonsgericht darüber hinaus im laufenden Beschwerdeverfahren auffordert, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen den Betrieb\ndes «Kaffee B.» gestützt auf Art. 7 Abs. 3 GBBK zu schliessen, ist ihr zu\nentgegen, dass eine absolute Schranke des vorläufigen Rechtsschutzes\nist, dass er nicht weiter gehen kann als der definitive, da er nichts anderes als den definitiven Rechtsschutz zu sichern hat (Hans Rudolf Kuhn,\na.a.O., S. 197 ; Regina Kiener, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 8 zu Art. 56, je mit Hinweisen).\nDemzufolge sind vorsorgliche Massnahmen auf den Streitgegenstand\nRVJ / ZWR 2012 77\n\nbeschränkt, d.h., vorsorgliche Massnahmen können nur zum Schutz\nvon Interessen innerhalb des Streitgegenstands angeordnet werden und\nes können nicht beliebige polizeiliche Massnahmen vor der Verwal-\ntungsbeschwerde- bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerdeinstanz verlangt werden, nur weil dort ein Verfahren hängig ist. Im Anschluss an\ndas Bewilligungsgesuch des Beschwerdegegners und der daraufhin\nvon der Gemeinde erteilten Bewilligung vom 21. Januar 2010 besteht in\nconcreto das Anfechtungsobjekt lediglich darin, ob, in welcher Form\nund mit welchen Öffnungszeiten der Beschwerdegegner das «Kaffee B»\nführen darf, nicht aber inwiefern heute eine davon abweichende,\nrechtskräftige Betriebsbewilligung für den aktuellen Betrieb besteht\nund ob der laufende Betrieb deren Schranken respektiert. Der provisorische Rechtsschutz kann über die endgültige Regelung, die hier lediglich im Zusprechen der neuen Bewilligung liegt, nicht hinausgehen.\n\n2.3 Schliesslich geht die Beschwerdeführerin auch insofern fehl,\nals sie vorbringt, ihr diesbezügliches Rechtsbegehren sei vom Staatsrat überhaupt nicht behandelt worden. Denn dieser hat in der Sache in\nden Erwägungen 2 und 3.4 sehr wohl festgehalten, dass nicht er, sondern die Gemeinde zum Erlass solcher Massnahmen zuständig sei und\ndie Gemeinde angewiesen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Abgesehen davon musste der Staatsrat im Zeitpunkt des Endentscheids über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht mehr\nentscheiden, weil diese grundsätzlich zum Endentscheid akzessorisch\nsind und mit ihm dahin fallen (BGE 129 V 370 E. 4.3 ; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser,\nÖffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N. 1626, je mit Hinweisen).\nDies gilt in gleicher Weise für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.\nAus den genannten Gründen ist auf Ziffer 1 der Rechtsbegehren\nnicht einzutreten.\n\n3. In Ziffer 2 der Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin,\ndie Schliessungszeit sei auf 24.00 Uhr festzulegen und bezieht sich\ndamit auf das Anfechtungsobjekt. Fraglich ist diesbezüglich allerdings\ndie Beschwerdebefugnis.\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin, die als Stockwerkeigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des Stockwerkeigentums prozessfähig ist (vgl. Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom\n10. Dezember 1907 [SR 210]; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina\n78 RVJ / ZWR 2012\n\n"}