{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-07-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-45_2011-07-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/614ed2946835b22f42bc16a783f2896b/file/", "Checksum": "733da8cbc72d66257b1291a8eea58916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.07.2011 A1 11 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.07.2011 A1 11 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.07.2011 A1 11 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Lokale  Etablissements publics  KGE A1 11 45 vom 8. Juli 2011  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (kantonale)  – Vorsorgliche Massnahmen dienen einzig dem Schutz von Interessen innerhalb  des Streitgegenstands, weshalb im Rahmen einer neuen Betriebsbewilligungser-  teilung eine vorläufige Schliessung des Betriebs, der sich auf eine davon unab-  hängige gültige Betriebsbewilligung stützt, nicht möglich ist (E. 2).  – Fehlende Beschwerdelegitimation mangels praktischem Interesse, wenn zum  einen die Rechtsbegehren nicht über den angefochtenen Entscheid hinausgehen  und zum anderen lediglich eine rechtstheoretische Korrektur des Dispositivs ver-  langt wird (E. 3 und 4).  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 28a VVRG, Art. 7 GBBK, Art. 44 VVRG, Art. 35 VVRG  Recours de droit administratif (cantonal)  – Les mesures provisionnelles servent uniquement à la protection des intérêts liés  à l’objet du litige. 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Juli 2011  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (kantonale)  – Vorsorgliche Massnahmen dienen einzig dem Schutz von Interessen innerhalb  des Streitgegenstands, weshalb im Rahmen einer neuen Betriebsbewilligungser-  teilung eine vorläufige Schliessung des Betriebs, der sich auf eine davon unab-  hängige gültige Betriebsbewilligung stützt, nicht möglich ist (E. 2).  – Fehlende Beschwerdelegitimation mangels praktischem Interesse, wenn zum  einen die Rechtsbegehren nicht über den angefochtenen Entscheid hinausgehen  und zum anderen lediglich eine rechtstheoretische Korrektur des Dispositivs ver-  langt wird (E. 3 und 4).  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 28a VVRG, Art. 7 GBBK, Art. 44 VVRG, Art. 35 VVRG  Recours de droit administratif (cantonal)  – Les mesures provisionnelles servent uniquement à la protection des intérêts liés  à l’objet du litige. Partant, à l’occasion de l’examen d’une nouvelle autorisation  d’exploiter, il n’est pas possible d’ordonner la fermeture provisoire d’un établis-  sement public si celui-ci dispose d’une autorisation d’exploiter antérieure qui est  encore\n\n 2.1 Anfechtungsobjekt bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid,\nd.h. der Staatsratsentscheid vom 2. Februar 2011, der im Anschluss an\ndie Gastgewerbe-Betriebsbewilligung vom 21. Januar 2010 erging.\nUrsprung des laufenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens\nist demnach die Betriebsbewilligung, mit welcher der Betrieb des «Kaffee B» auf den Beschwerdegegner übertragen und bewilligt werden\nsollte samt der hierbei festgelegten Rechte und Pflichten. Hinsichtlich\ndieser (neuen) Betriebsbewilligung focht die Beschwerdeführerin vor\ndem Staatsrat primär die Öffnungszeiten an und beantragte zudem,\ndass ab 19.00 Uhr ein Türsteher zu positionieren sei. Später und an sich\nausserhalb der 30tägigen Beschwerdefrist stellte sie das neue Begehren, dass im gesamten Aussenbereich des Restaurationsbetriebs die\nBewirtung und Beschallung ab 19.00 Uhr zu beenden sei. Mithin war\nvor dem Staatsrat vorab die Regelung der neuen Betriebsbewilligung\nhinsichtlich der Öffnungszeiten und der Bewirtung des Aussenbereichs Streitgegenstand und die anderen verfügten Rechte und Pflichten sind in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar.\nDemgegenüber ist die rechtskräftige und noch geltende Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2008 an C., welche eine Öffnungszeit\nvon 08.00 bis 02.00 Uhr festlegt, nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens und kann mithin auch nicht Streitgegenstand sein, da\ndas Anfechtungsobjekt den Rahmen bildet, welcher den möglichen\nUmfang des Streitgegenstands begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 ; André\nMoser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.7). Diesbezügliche Einwände\nhätten anlässlich der Bewilligungserteilung geltend gemacht werden\nmüssen. Überdies hätte die Gemeinde, oder bei deren Untätigkeit das\nzuständige Departement als Aufsichtsbehörde, aufgefordert werden\nmüssen, bei Nichteinhalten der in der geltenden Bewilligung oder im\n76 RVJ / ZWR 2012\n\nGBBK festgelegten Pflichten einzuschreiten (vgl. Art. 7 Abs. 3, Art. 27\nAbs. 1 und 2 GBBK). Dies ist vorliegend augenscheinlich nicht geschehen. Es wurde zwar die Gemeinde angehalten, den Betrieb des «Kaffee\nB.» zu schliessen, demgegenüber wurde das Departement als Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 27 Abs. 2 GBBK) soweit ersichtlich zu keinem\nZeitpunkt ersucht, die Einhaltung der aktuell geltenden Regelung zu\nüberprüfen.\nIm Gegensatz dazu wurden der Staatsrat – und auch das Kantonsgericht – im laufenden Beschwerdeverfahren aufgefordert, im Rahmen\nvon vorsorglichen Massnahmen den Betrieb des «Kaffee B» gestützt auf\nArt. 7 Abs. 3 GBBK zu schliessen.\n\n"}