{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-07-08", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-45_2011-07-08.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/614ed2946835b22f42bc16a783f2896b/file/", "Checksum": "733da8cbc72d66257b1291a8eea58916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 08.07.2011 A1 11 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 08.07.2011 A1 11 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 08.07.2011 A1 11 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliche Lokale  Etablissements publics  KGE A1 11 45 vom 8. Juli 2011  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (kantonale)  – Vorsorgliche Massnahmen dienen einzig dem Schutz von Interessen innerhalb  des Streitgegenstands, weshalb im Rahmen einer neuen Betriebsbewilligungser-  teilung eine vorläufige Schliessung des Betriebs, der sich auf eine davon unab-  hängige gültige Betriebsbewilligung stützt, nicht möglich ist (E. 2).  – Fehlende Beschwerdelegitimation mangels praktischem Interesse, wenn zum  einen die Rechtsbegehren nicht über den angefochtenen Entscheid hinausgehen  und zum anderen lediglich eine rechtstheoretische Korrektur des Dispositivs ver-  langt wird (E. 3 und 4).  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 28a VVRG, Art. 7 GBBK, Art. 44 VVRG, Art. 35 VVRG  Recours de droit administratif (cantonal)  – Les mesures provisionnelles servent uniquement à la protection des intérêts liés  à l’objet du litige. 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Juli 2011  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (kantonale)  – Vorsorgliche Massnahmen dienen einzig dem Schutz von Interessen innerhalb  des Streitgegenstands, weshalb im Rahmen einer neuen Betriebsbewilligungser-  teilung eine vorläufige Schliessung des Betriebs, der sich auf eine davon unab-  hängige gültige Betriebsbewilligung stützt, nicht möglich ist (E. 2).  – Fehlende Beschwerdelegitimation mangels praktischem Interesse, wenn zum  einen die Rechtsbegehren nicht über den angefochtenen Entscheid hinausgehen  und zum anderen lediglich eine rechtstheoretische Korrektur des Dispositivs ver-  langt wird (E. 3 und 4).  Ref. CH :  Ref. VS : Art. 28a VVRG, Art. 7 GBBK, Art. 44 VVRG, Art. 35 VVRG  Recours de droit administratif (cantonal)  – Les mesures provisionnelles servent uniquement à la protection des intérêts liés  à l’objet du litige. Partant, à l’occasion de l’examen d’une nouvelle autorisation  d’exploiter, il n’est pas possible d’ordonner la fermeture provisoire d’un établis-  sement public si celui-ci dispose d’une autorisation d’exploiter antérieure qui est  encore\n\n C. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. (Beschwerdeführerin) reichte gegen diesen Entscheid am 10. März 2011 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellte unter anderem folgende Rechtsbegehren :\n1. Die Munizipalgemeinde X. sei im Rahmen von vorsorglichen\nMassnahmen anzuweisen, in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 GBBK den\n74 RVJ / ZWR 2012\n\nBetrieb des Kaffee B. sofort und solange zu schliessen, bis eine rechtskräftige Gewerbebetriebsbewilligung vorliegt.\n2. Die Betriebsbewilligung sei nur für die Öffnungszeiten von 08.00\nUhr bis 24.00 Uhr zu erteilen.\n3. Die Betriebsbewilligung sei mit der Auflage zu verbinden, dass\nkeine Bewilligung zur Bewirtung des erdgeschossigen Aussenbereichs\ndes Kaffee B. besteht.\nSie führte an, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei\nmit Ausnahme des Hinweises auf die verlängerten Öffnungszeiten sorgfältig und klar abgefasst und werde von ihr akzeptiert. Im Dispositiv\nwerde jedoch entgegen dieser Begründung die Beschwerde abgewiesen und die Gemeinde lediglich auf ihre Aufsichtsverpflichtung verwiesen. Die Beschwerde hätte aber zumindest teilweise gutgeheissen werden müssen mit dem Verweis auf die entsprechende Erwägung. Ferner\nsei das Rechtsbegehren, dass der Staatsrat als Aufsichtsbehörde im\nRahmen von vorsorglichen Massnahmen die Gemeinde anzuweisen\nhabe, den Betrieb des «Kaffee B.» sofort zu schliessen, nicht behandelt\nworden. Letztlich hätte der Staatsrat im Dispositiv festhalten müssen,\ndass eine Schliessungszeit von 24.00 Uhr bestehe, da das «Kaffee B» täglich länger geöffnet sei.\n\nD. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. März 2011 wurde\ndie Gemeinde aufgefordert, den Betrieb des «Kaffee B.» zu schliessen,\nsofern keine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliege, woraufhin die\nGemeinde am 18. März 2011 auf die rechtskräftige und noch immer gültige Betriebsbewilligung vom 18. Dezember 2008 an C. verwies, welche\ntägliche Öffnungszeiten bis 02.00 Uhr und von Donnerstag bis Samstag\ngar bis 03.30 Uhr vorsehe. Die Gemeinde gab an, sie habe aber dafür\ngesorgt, dass der erdgeschossige Aussenbereich ab sofort nicht mehr\nbewirtet werde und dass auf dem Gebäudedach ab 19.00 Uhr keine\nBeschallung mehr erfolge und dort nicht mehr bewirtet werde.\n\nErwägungen\n(...)\n\n2. Um auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu\nbehandeln, müssen die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Als Prozessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, die\nLegitimation sowie die form- und fristgerechte Rechtsvorkehr. Das\nGericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 7\nRVJ / ZWR 2012 75\n\nAbs. 3 ; Art. 80 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 44 Abs. 3 VVRG). Auf die Bestreitung oder Nichtbestreitung derselben kommt es somit nicht an. Es\nobliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Umständen\nsich seine Beschwerdebefugnis ergibt, da sich die Begründungspflicht\nauch auf die Prozessvoraussetzungen erstreckt (Art. 80 lit. c i.V.m. Art.\n48 VVRG ; BGE 133 II 249 E. 1.1). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die\nStichhaltigkeit der Beschwerde ausfällen, sondern sie hat sich einer\nStellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand zu enthalten und die\nSache von der Hand zu weisen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 71 ff., 150 f.).\n\n"}