2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Zuschlagsempfängerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1 500.-- zugesprochen. 4. Der vorliegende Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der Zuschlagsempfängerin und der Vergabebehörde schriftlich mitgeteilt. Sitten, 9. März. 2012