4.4 Gesamthaft gilt, dass die Vergabebehörde das Angebot der Beschwerdeführerin wegen eigenmächtiger Abänderung der Angebotsunterlagen vom Verfahren hat ausschliessen können. Die Abweichungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Es handelt sich um wesentliche Mängel, so dass ein Ausschluss nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst. Es liegt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht mehr notwendig, die ebenfalls aufgeworfenen Fragen betreffend Preis, Unternehmerqualität sowie ökologische und soziale Aspekte zu beantworten, da die Arbeitsvergabe an die Zuschlagsempfängerin durch den Ausschluss der