4.2 Im vorliegenden Fall begründet die Vergabestelle den Ausschluss der Offerte der Beschwerdeführerin vom 24. November 2011 damit, ihr Schliesssystem entspreche nicht den technischen Anforderungen der Ausschreibung. Es beinhalte einen batteriegeschützten Schliesszylinder „mit Intelligenz im Zylinder statt im Schlüssel“, das nicht den wesentlichen Grundanforderungen der Ausschreibung entspreche (vgl. Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2011, S. 2). Beim ausgeschriebenen System könne die Zutrittsberechtigung auf dem Schlüssel programmiert und bei Änderungen -7-