Indem die Beschwerdeführerin die Ausschreibung nicht angefochten hat, sind Rügen insoweit verwirkt, dass sich die Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr gegen die Auswahl des Schliesssystems wehren kann (Entscheid der BRK vom 9. Dezember 1999, publiziert in VPB 64-63 E. 3; Entscheid der BRK vom 29. April 1998, publiziert in VPB 62.80 E. 2a; Jean-Baptiste Zufferey/Corinne Maillard/Nicolas Michel, Droit des marchés publics, Fribourg 2002, S. 106 und 227). Für die Beurteilung des Anbieters und seiner Dokumente durch die Vergabestelle - und damit auch im Rahmen der Rechtskontrolle -6-