Dies gilt insbesondere, wenn die Unregelmässigkeit bei gehöriger Vorsicht leicht festgestellt werden kann (BGE 130 I 241 E. 4.3). Im vorliegenden Fall war für die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausschreibung ohne weiteres erkennbar, dass die Vergabestelle das System mit der Batterie und der Intelligenz im Schlüssel und nicht im Zylinder festgelegt hatte. Indem die Beschwerdeführerin die Ausschreibung nicht angefochten hat, sind Rügen insoweit verwirkt, dass sich die Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr gegen die Auswahl des Schliesssystems wehren kann (Entscheid der BRK vom 9. Dezember 1999, publiziert in VPB 64-63 E. 3;